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   BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15   

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BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,8545)
BPatG, Entscheidung vom 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,8545)
BPatG, Entscheidung vom 27. März 2017 - 25 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,8545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 106068
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Die Unterscheidungskraft eines entsprechenden Zeichens kann jedoch nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der (beschreibenden) geschäftlichen Bezeichnung in Verbindung mit einer geographischen Angabe aufgrund der Verkehrsgewohnheiten eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe erkennt (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 33/36 - Stadtwerke Bremen).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - ähnlich wie dies anerkannterweise beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall ist - eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren, die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzusehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272, Rn. 14 - R..., siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vorliegenden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in BGH GRUR 2012, 276 - I... e.V.).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

    Auszug aus BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15
    Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BPatG, 27.11.2014 - 30 W (pat) 518/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "rheuma-liga-nds" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 24.04.2014 - 25 W (pat) 538/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harzer Apparatewerke" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 120/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Evangelische Bank Deutschlands" -

  • BPatG, 17.04.2013 - 29 W (pat) 563/12

    Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gesamtverband Autoteile-Handel"

  • BPatG, 09.07.2013 - 24 W (pat) 524/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "HKR Rechenzentrum GmbH" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 22.03.2012 - 30 W (pat) 73/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hochschulkrankenhaus Köln" - Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16

    Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine

    Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Wie oben dargelegt, wird der Verkehr wegen der Gewöhnung an regionale Bezeichnungen bei Geld- oder Finanzinstituten in dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf den Tätigkeitsort des so bezeichneten Anbieters von Vermögensverwaltung, aber keine eindeutige, die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen kennzeichnende Bezeichnung entnehmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/15    - EB Evangelische Bank; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX"

    Über den klaren Wortlaut der Entscheidung des EuGH hinaus ("... wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt ...", a. a. O. Rn. 40), sieht der Senat auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Veranlassung, zu einer Erweiterung auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen (vgl. hierzu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 11/15 EBD Evangelische Bank Deutschlands; 25 W (pat) 508/16 MAM Munich Asset Management sowie 29 W (pat) 534/15 ILM Internationale Lederwarenmesse mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung - die Entscheidungen sind über die Homepage des.
  • BPatG, 11.09.2017 - 29 W (pat) 534/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "ILM Internationale Lederwarenmesse" - zu den

    Waren vor dieser Entscheidung des EuGH noch unterschiedliche Ansätze bei der Beurteilung von Anmeldungen zusammengesetzt aus Akronym und erläuternder Wortfolge festzustellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.01.2012, 27 W (pat) 114/11 - ZVS - Zertifizierter Vorsorge-Spezialist; Beschluss vom 31. März 2010, 26 W (pat) 76/09 - Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 5. Mai 2009, 24 W (pat) 51/08 - CLIMA Climate Life Investment Management Advisor; Beschluss vom 16. Mai 2007, 33 W (pat) 3/05 - TRM Tenant Relocation Management; Beschluss vom 22. Januar 1997, 32 W (pat) 33/96 - VISUAL KNITTING SYSTEM VKS; Beschluss des 29. Senats in GRUR 1989, 513 - IBA Internationales Biographisches Archiv), so wurden in Anwendung dieser Rechtsprechung vom Bundespatentgericht in der Folge so gebildete Zeichen regelmäßig als nicht schutzfähig erachtet (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 11/15 - EBD Evangelische Bank Deutschlands; Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; Beschluss vom 9. Dezember 2015, 29 W (pat) 526/13 - GRM Gastro Relationship Management; Beschluss vom 3. Dezember 2015, 30 W (pat) 521/14 - OE OrganicEnergy).
  • BPatG, 26.10.2021 - 28 W (pat) 576/19
    Infolge der EuGH-Rechtsprechung wurden die besagten Kombinationen regelmäßig als nicht schutzfähig erachtet (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 11/15, GRUR-RS 2017, 106048 - EBD Evangelische-Bank Deutschlands; BPatG, Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 10/15, BeckRS 2017, 106068 - EB Evangelische-Bank; BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2015, 29 W (pat) 526/13, BeckRS 2016, 03287 - GRM Gastro Relationship Management; BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2015, 30 W (pat) 521/14, BeckRS 2016, 01753 - OE OrganicEnergy; BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 25 W (pat) 508/16, BeckRS 2017, 137279 - MAM Munich Asset Management; BPatG, Beschluss vom 11. September 2017, 29 W (pat) 534/15, GRUR-RS 2017, 133837 - ILM Internationale Lederwarenmesse).
  • BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer" - keine

    Ausgehend hiervon verliert vorliegend die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "DEF" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die Buchstabenfolge der Wortfolge vorangestellt ist oder dieser nachfolgt (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 508/16 - MAM Munich Asset Management; die beiden letztgenannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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